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Marketing & Kunden

Angebot schreiben: Aufbau, Frist und Preise richtig

Ein Angebot bindet rechtlich, auch wenn keine Frist darin steht. Was hineingehört, wie Netto und Brutto sauber dargestellt werden und wo Gründer sich absichern.

Von Redaktion 7 Min.

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Hand mit Füllfederhalter unterschreibt ein Textdokument mit Unterschriftszeile.
Foto: jarmoluk / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Ein Angebot besteht aus Leistungsbeschreibung, Preisen, Gültigkeitsfrist und Konditionen. Wer eine Frist weglässt, ist trotzdem nicht unbegrenzt gebunden: Nach § 147 BGB kann ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Anbietende unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darf.

Für Gründer ist das Angebot das erste Dokument, das rechtlich etwas auslöst. Ein Angebot ist keine Rechnung und kein unverbindlicher Preishinweis, sondern juristisch ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Stimmt der Kunde zu, kommt der Vertrag zustande.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die allgemeinen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei größeren Aufträgen oder Branchenbesonderheiten (Bau, Software, Verbraucherverträge) empfiehlt sich eine fachliche Prüfung der Vertragsunterlagen.

Was ein Angebot rechtlich bedeutet

Im Vertragsrecht besteht ein Vertrag aus zwei übereinstimmenden Erklärungen: dem Antrag und der Annahme. Das Angebot ist der Antrag. Sobald der Kunde es ohne Änderungen annimmt, ist der Vertrag geschlossen, ohne dass eine weitere Bestätigung nötig wäre.

Wie lange diese Annahme möglich ist, regelt § 147 Abs. 2 BGB. Ein Antrag unter Anwesenden oder am Telefon kann nur sofort angenommen werden. Jeder andere Antrag, also etwa ein Angebot per E-Mail oder Post, kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Die Frist ist eine Auslegungsfrage und hängt von Umfang und Dringlichkeit des Auftrags ab.

Kommt die Annahme zu spät, gilt sie nach § 150 BGB als neuer Antrag. Dasselbe gilt, wenn der Kunde das Angebot nur mit Änderungen annimmt: Dann liegt eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag vor, über den der Anbieter erneut entscheiden kann. Wer also auf „Passt, aber bitte 10 % günstiger“ nicht antwortet, hat noch keinen Vertrag.

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Zu den Mediadaten

Weil die gesetzliche Frist unscharf ist, lohnt sich eine eigene, klar benannte Gültigkeit. Sie schützt vor Preisrisiken, etwa wenn Materialkosten steigen oder die Kapazität anderweitig vergeben wird.

Aufbau Schritt für Schritt

Ein tragfähiges Angebot folgt einer festen Reihenfolge. Die Punkte lassen sich als Checkliste abarbeiten:

  1. Kopf: Name und Anschrift des Anbieters, Name und Anschrift des Kunden, Angebotsnummer, Ausstellungsdatum. Steuernummer oder USt-IdNr. sollten schon hier stehen, weil sie später auf die Rechnung gehören.
  2. Betreff: knappe Bezeichnung des Auftrags, etwa „Angebot Website-Relaunch“.
  3. Leistungsbeschreibung: Art, Umfang und Ergebnis der Leistung, getrennt nach Positionen. Je konkreter, desto weniger Streit über Mehrleistungen.
  4. Preise: je Position Einzelpreis oder Stundensatz, Menge, Summe. Netto, Umsatzsteuer und Brutto getrennt darstellen.
  5. Termine: Start, Dauer oder Liefertermin, soweit zusagbar.
  6. Gültigkeit: Datum, bis zu dem das Angebot gilt.
  7. Konditionen: Zahlungsziel, Abschlagszahlungen, Hinweis auf AGB, Ausschlüsse.
  8. Annahme: Hinweis, wie der Kunde zustimmen kann (Rücksendung, E-Mail, Unterschrift).

Eine Besonderheit gilt bei Verbrauchern: Dort greifen Preisangabenpflichten, die je nach Fall Endpreise inklusive Umsatzsteuer verlangen können. Im Geschäft mit Unternehmen sind Nettopreise üblich. Welche Preisangabenpflichten im konkreten Fall greifen, hängt von Branche und Kundenkreis ab und sollte vor dem ersten Angebot geklärt werden.

AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss erkennbar darauf hingewiesen wurde. Ein Verweis im Angebot („Es gelten unsere AGB, Anlage 1“) mit beigefügtem Dokument ist deshalb sicherer als ein Link in der Fußzeile der Website.

Preise richtig darstellen: Netto, USt, Brutto

Der häufigste Rechenfehler in Angeboten entsteht beim Mischen von Pauschal- und Stundenpositionen. Die Tabelle rechnet ein Angebot mit 19 % Umsatzsteuer sauber durch.

PositionMengeEinzelpreis nettoSumme netto
Pauschale Konzeption und Umsetzung12.400,00 €2.400,00 €
Zusatzleistung nach Aufwand4 Std.120,00 €480,00 €
Summe netto2.880,00 €
Umsatzsteuer 19 %547,20 €
Gesamtbetrag brutto3.427,20 €

Rechenweg: 2.400 € + 4 × 120 € = 2.880 € netto; 2.880 € × 0,19 = 547,20 € Umsatzsteuer; 2.880 € + 547,20 € = 3.427,20 € brutto. Wer umgekehrt von einem Bruttobetrag ausgeht, teilt durch 1,19, nicht „minus 19 %“: Aus 850 € brutto werden 714,29 € netto und 135,71 € Umsatzsteuer.

Stundensätze sollten nicht gegriffen werden. Eine nachvollziehbare Herleitung geht vom gewünschten Jahreseinkommen aus und teilt es durch die tatsächlich abrechenbaren Stunden. Als reine Beispielannahme (keine Empfehlung): Ein Jahresbedarf von 60.000 € (Wunschgehalt plus Betriebskosten) und 600 abrechenbare Stunden ergeben 100 € netto je Stunde. Die abrechenbaren Stunden liegen deutlich unter der Arbeitszeit, weil Akquise, Buchhaltung und Weiterbildung nicht bezahlt werden. Wer diese Annahme mit realen Zahlen ersetzt, erhält den eigenen Satz.

Angebot als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Regelung nach § 19 UStG greift seit 01.01.2025, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet; maßgeblich sind Nettowerte. Die früheren Grenzen von 22.000 € und 50.000 € galten nur bis einschließlich 2024. Im Gründungsjahr bleibt der Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz 25.000 € nicht übersteigt.

Im Angebot genügt dann ein Endpreis mit dem Hinweis, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Wichtig: Wer als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet diesen Betrag nach § 14c UStG, solange er ihn nicht berichtigt. Das Risiko entsteht damit bereits mit dem Angebot.

Verbindlich, freibleibend, Kostenvoranschlag

Die Wortwahl im Angebot entscheidet darüber, wie stark es bindet. Die Tabelle stellt die drei häufigsten Varianten gegenüber.

FormBindungPreisrisiko
Verbindliches AngebotBindung bis Fristende; ohne Frist besteht sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 147 Abs. 2 BGB unter regelmäßigen Umständen mit der Antwort zu rechnen istBeim Anbieter
Freibleibendes AngebotKeine Bindung, Kunde gibt erst den Antrag abAnbieter entscheidet nachträglich
KostenvoranschlagSchätzung, kein fester PreisÜberschreitung muss angezeigt werden

Bei „freibleibend“ oder „unverbindlich“ ist das Angebot rechtlich kein Antrag, sondern eine Aufforderung an den Kunden, selbst einen Antrag zu stellen. Der Anbieter kann dann noch ablehnen oder die Preise anpassen. Für Kunden wirkt das weniger verlässlich, deshalb sollte es nur genutzt werden, wenn Material- oder Kapazitätsrisiken wirklich offen sind.

Beim Kostenvoranschlag liegt der Preis nicht fest. Wird er wesentlich überschritten, muss der Unternehmer das dem Besteller unverzüglich anzeigen. Diese Anzeigepflicht steht seit der Reform 2018 in § 650 BGB; ältere Ratgeber verweisen noch auf § 649 BGB in der früheren Fassung, der entfallen ist. Eine feste gesetzliche Prozentgrenze für „wesentlich“ gibt es nicht. In der Rechtsprechung kursieren Richtwerte um 10 bis 20 %, die jedoch nicht gesichert sind und je nach Fall abweichen.

Vom Angebot zur Auftragsbestätigung

Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot unverändert und fristgerecht an, ist der Vertrag geschlossen. Eine Auftragsbestätigung ist dann rechtlich nicht mehr erforderlich, schafft aber Klarheit und dokumentiert Leistung, Preis und Termin. Bei einem freibleibenden Angebot gibt dagegen der Kunde erst den Antrag ab; hier kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung des Anbieters zustande.

Anders liegt der Fall, wenn der Kunde Änderungen wünscht. Nach § 150 BGB ist das ein neuer Antrag. Die Auftragsbestätigung wird dann zur Annahme dieses neuen Antrags und ist für den Vertragsschluss maßgeblich. Wer sie ausstellt, sollte die geänderten Punkte ausdrücklich nennen, etwa „Abweichend vom Angebot vom 10.10. gilt Lieferung bis KW 46“.

Eine schriftliche Bestätigung des Kunden („Wir nehmen Ihr Angebot Nr. 2026-014 an“) genügt in der Regel. Der Anbieter bestätigt den Eingang kurz schriftlich, etwa mit „Vielen Dank für die Annahme unseres Angebots Nr. 2026-014 vom 10.10.2026; wir beginnen wie vereinbart am 02.11.2026.“ Sie sollte Angebotsnummer und Datum enthalten, damit später eindeutig ist, auf welches Dokument sie sich bezieht.

Preisnachlass formulieren

Rabatte gehören als eigene Zeile ins Angebot, nicht als stilles Herunterrechnen. So bleibt der reguläre Preis sichtbar, und der Nachlass ist klar zugeordnet. Möglich sind etwa „Erstkundenrabatt 5 %“ oder „Nachlass bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen: 2 %“. Skonto-Regelungen gehören zu den Zahlungskonditionen und werden im Angebot nur als Bedingung genannt.

Textbausteine für das Angebot

Diese Formulierungen sind gängige Bausteine:

  • Gültigkeit: „Dieses Angebot ist gültig bis zum 30.11.2026.“
  • Freibleibend: „Dieses Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.“
  • Ausschluss: „Nicht enthalten sind Reisekosten, Lizenzgebühren Dritter und Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.“
  • AGB-Verweis: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1), die Bestandteil dieses Angebots sind.“
  • Kleinunternehmer: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Annahme: „Zur Annahme genügt eine Bestätigung per E-Mail unter Angabe der Angebotsnummer.“
  • Zahlung: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.“

Zusammengesetzt ergeben Kopf, Leistungsbeschreibung, Preistabelle, Gültigkeit und diese Bausteine bereits ein vollständiges Angebotsmuster.

Häufige Fehler

  • Keine Frist: Die Bindung endet dann nach § 147 BGB, aber zu einem Zeitpunkt, der erst im Streitfall durch Auslegung feststeht.
  • Pauschal „unverbindlich“ schreiben und trotzdem mit festem Preis werben: Das widerspricht sich und führt zu Streit über die Bindung.
  • Leistungen vage beschreiben: „Webdesign nach Absprache“ lässt jede Mehrarbeit offen.
  • Umsatzsteuer als Kleinunternehmer ausweisen: Der Betrag ist nach § 14c UStG geschuldet, bis er berichtigt wird.
  • AGB nur verlinken: Der Kunde muss vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden und sie zumutbar einsehen können; ein beigefügtes Dokument ist der sicherere Weg.

Fazit

Ein Angebot sollte immer eine ausdrückliche Gültigkeitsfrist, getrennte Netto- und Bruttopreise sowie eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten. Ob verbindlich oder freibleibend, entscheidet der Gründer bewusst: Verbindlich schafft Vertrauen, freibleibend schützt vor Preisrisiken. Kleinunternehmer vermerken den Hinweis auf § 19 UStG und weisen keine Umsatzsteuer aus. Bei Änderungswünschen des Kunden liegt ein neuer Antrag vor; erst die Auftragsbestätigung als Annahme schafft den Vertrag. Wer größere Aufträge kalkuliert, sollte AGB und Vertragsentwurf einmal juristisch prüfen lassen.

Quellen

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